Das LG München I (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: 21 O 506/05) hat noch einmal bestätigt, dass die Benutzung fremder Stadtpläne auf der eigenen Internetseite eine Urheberrechtsverletzung sind.
"Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (...).
Die kartographische Gestaltung der Stadt E(...) durch die Klägerin erfüllt die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit insbesondere mit Blick auf Auswahl, Generalisierung, Farbgebung, Beschriftung und Symbolgebung. Die Kammer verfügt aufgrund der Befassung mit einer Vielzahl weiterer Kartenwerke verschiedener Anbieter über die ausreichende Sachkunde, um diese Einschätzung zu treffen.
Die charakteristische „Handschrift“ der klägerischen Plangestaltung ist vorliegend gut erkennbar; sie weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab, um ihr eigenschöpferischen Charakter zusprechen zu können."
Das Gericht hat auch noch einmal klargestellt, dass ein Webseiten-Betreiber auch dann schuldhaft handelt, wenn ein beauftragter Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat:
"Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er hat zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite www.(...).de und ihrer Unterseiten oblagen, verletzt.
Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Seite von einem Dritten erstellt haben zu lassen. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im übrigen haftet der Beklagte nach § 831 BGB. Jedwedes Vorbringen zur Exkulpation fehlt."