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VG Ansbach: Kein Internet-Werbeverbot für bwin in Bayern

Die Regierung von Mittelfranken hat einer im Freistaat Sachsen ansässigen Firma, die für eine in Gibraltar registrierte Firma Sportwetten vermittelt, mit sofortiger Wirkung verboten, in Bayern via Internet den Abschluss von Sportwetten anzubieten, mit Spielteilnehmern in Bayern via Internet
Sportwetten abzuschließen sowie in sonstiger Weise Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können.

Zur Begründung gab die Regierung von Mittelfranken an, dass es sich bei diesen Sportwetten um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB), das von ihr, der Regierung, entsprechend den Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages und des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zu untersagen sei. Zur Klarstellung wies die Regierung darauf hin, dass Gegenstand der Untersagungsverfügung allein der Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten über das Internet sei.

Dagegen erhob der Antragsteller (der als Trikotsponsor für den TSV 1860 München und Werder Bremen bekannt ist) Klage und beantragte im Wege eines Eilverfahrens die sofortige Vollziehung des Verbots außer Kraft zu setzen. Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern vom Internetangebot auszuschließen.

Die Verfügung der Regierung von Mittelfranken ziele daher darauf, das Internetangebot insgesamt aus dem Netz zu nehmen und dem Antragsteller sein in Sachsen genehmigtes Gewerbe zu untersagen. Dies sei unverhältnismäßig.

Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und setzte das Verbot damit außer Kraft. Die Kammer wies in ihrer Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sie wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht davon ausgehe, dass derzeit die Veranstaltung beziehungsweise Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden könne.

Für den konkreten Fall führte das Gericht aus, dass Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer belastenden Verfügung stets sei, dass es technisch überhaupt möglich und darüber hinaus wirtschaftlich bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Rechtsgüter zumutbar sei, dieser Verfügung nachzukommen. Hieran bestünden ernsthafte Zweifel. Die Verbotsverfügung stelle darauf ab, ob sich der Spielteilnehmer im Augenblick des Zugriffs auf die Internetseite des Antragstellers beziehungsweise im Augenblick des Abschlusses einer Wette via Internet tatsächlich gerade in Bayern aufhalte, nicht dagegen darauf, wo der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz habe.

Das Gericht folgte der Auffassung des Antragstellers, dass es aus technischen
Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern vom Internetwettangebot auf der Internetseite des Antragstellers auszuschließen.

Für das Gericht ergaben sich deshalb gravierende Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit der angegriffenen Verfügung. Dies allein reiche nach Auffassung des Gerichts schon aus, um das Verbot einstweilen außer Kraft zu setzen.

Ergänzend führte das Gericht aus, dass es grundsätzlich zulässig sei, dem Adressaten einer Verbotsverfügung selbst die Auswahl des ihm geeignet erscheinenden Mittel für die Umsetzung des Verwaltungsaktes (hier Ausschluss der Bayern vom Internetangebot des Antragstellers) zu
überlassen. Andererseits trage die Behörde, die das Verbot ausspreche, die Beweislast dafür, dass es überhaupt technische Möglichkeiten gebe, den erlassenen Bescheid in der Praxis umzusetzen.

Hieran bestünden im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung ernsthafte Zweifel. Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Mittelfranken, (Antragsgegner) hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zu erheben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsbach v. 20.12.2006

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