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OLG Hamm: Werbung mit veralteten Stiftung Warentest-Ergebnissen wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 4 U 165/06) hat entschieden, dass die Werbung mit veralteten Ergebnissen von Stiftung Warentest irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte warb mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2000, wo sie die Bewertung "Sehr gut" erzielt hatte. Zwischenzeitlich erfolgte jedoch im Jahre 2006 eine neue Untersuchung, bei der die Beklagte diese Bewertung nicht mehr erreichte.

Dennoch warb sie für ihre Produkte weiterhin mit dem Ergebnis aus dem Jahre 2000.

Zu Unrecht wie nun das OLG Hamm entschied:

"Verboten ist der Beklagten (...) die konkrete Ausgestaltung der Testwerbung. Nicht der Test selbst ist überholt und eine Werbung mit ihm folglich irreführend.

Es ist vielmehr nur die Art und Weise, in der die Beklagte die Testergebnisse darstellt, was die Irreführung (...) bewirkt. Nach dieser Vorschrift sind nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, die in ihr enthaltenen Angaben über Testergebnisse zu berücksichtigen."


Und weiter:

"Der Irreführungsvorwurf geht im vorliegenden Fall demgemäß (...) nicht dahin, dass die Beklagte die Testergebnisse falsch dargestellt hat. Der Vorwurf richtet sich vielmehr dahin, dass die Beklagte es (...) bei der Wiedergabe der Testergebnisse verschwiegen hat, dass die Waschbarkeit des Bezuges bei dem damaligen Test noch keine Rolle gespielt hat, wohl dagegen bei den neueren Matratzentests.

Gerade das hervorragende Abschneiden des Bezuges in dem früheren Test wird in der beanstandeten Werbung aber werblich besonders herausgestellt, ohne dass in der gesamten Werbung die fehlende Waschbarkeit des Bezuges auch nur erwähnt wird.

Eine Werbung mit einem alten Test ist aber irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die damaligen guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und wenn der Werbende darauf in seiner Werbung nicht hinweist.

Die Beklagte kann aber nicht davon ausgehen, dass dem Verbraucher die unterschiedlichen Testbedingungen der Stiftung Warentest bekannt sind. Infolgedessen geht auch der Hinweis der Beklagten auf das neue Verbraucherleitbild ins Leere. Es wird eben nicht mit wahren Angaben geworben, die nur falsch verstanden werden. Vielmehr wird dem Kunden eine wichtige Information unterschlagen, nämlich die veränderten Testbedingungen. Dann wird aber auch der verständigste Verbraucher getäuscht, weil schon dessen Entscheidungsgrundlage unvollständig ist."

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