Das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.09.2006 - Az.: 5 U 161/05) hatte über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen eine Minderjährige zu entscheiden.
Die fünfzehnjährige Antragsgegnerin hatte auf der Online-Plattform eBay Fotos der Sängerin Jeanette Biedermann zum Verkauf angeboten. Diese Bilder hatte sie vorher bei einer Online-Tauschbörse heruntergeladen.
Der Antragsteller, der Urheber der Fotos ist, nahm daraufhin die Antragsgegnerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie berief sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass sie als Minderjährige nicht die Rechtslage hätte erkennen können.
Dieses Argument ließen die Hamburger Richter nicht gelten:
"Die Antragsgegnerin war (...) zur Unterlassung ihres rechtswidrigen Verhaltens verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie erst im Verlauf dieses Rechtsstreits nachgekommen, indem sie im Senatstermin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat.
Hierzu wäre sie auch schon zuvor in der Lage und verpflichtet gewesen. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Es ist insoweit noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig (...). Deshalb ist für den Unterlassungsanspruch auch nichterforderlich, dass die Antragsgegnerin in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihre Tätigkeit sei verboten. Nachdem sie spätestens durch die Abmahnung des Antragstellers erfahren hat, dass ihr Verhalten unrechtmäßig ist, war sie nicht nur verpflichtet, dieses Verhalten einzustellen. Sie hatte auch eine dementsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben."
Und hinsichtlich des Arguments der Minderjährigkeit führt das OLG Hamburg aus:
"Es entspricht im Übrigen allgemeiner Kenntnis - auch einer Fünfzehnjährigen -, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist.
Es mag sein, dass insbesondere im Internet vielfältige - geistige – Leistungen zur Nutzung bereit stehen, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird. Dies mag in manchen Fällen (...) als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung interpretiert werden, die im privaten Bereich hingenommen wird. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor, denn es wird der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen, die Lichtbilder nur für eigene, private Nutzungszwecke verwendet zu haben. Das urheberrechtsverletzende Verhalten der Antragsgegnerin bestand vielmehr darin, dass sie das geschützte geistige Eigentum eines Dritten - des Antragstellers - unrechtmäßig dazu benutzt hat, für sich selbst daraus einen Gewinn zu erzielen.
Auch minderjährigen Internet-Teilnehmer ist bewusst, dass dieses Medium - bzw. der Internet-Marktplatz eBay - nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Lichtbilder aus einer "anonymen Tauschbörse“ herunter geladen hat. Denn ein derartiges Forum mag Gelegenheiten bieten für Tauschvorgänge zum privaten Gebrauch. Es erschließt sich jedoch jedem (auch jugendlichem) Nutzer ohne große Mühe, dass mit den dort erhaltenen Gütern ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen."
Daran ändere - so die Richter - auch die Tatsache nichts, dass im Internet tausendfach gegen das Urheberrecht verstoßen werde. Denn eine Rechtsverletzung bleibe eine Rechtsverletzung:
"Auch unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falls entspricht es allgemeiner Erkenntnis, dass gerade und insbesondere der "Tausch“ urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet unzulässig ist. Hierfür ist die von praktisch allen relevanten Nutzerkreisen - insbesondere auch Jugendlichen - zur Kenntnis genommene Diskussion über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Musiktauschbörse "Napster" nur ein Beispiel. Die Tatsache, dass sich die interessierten Kreise in erheblichem Umfang gleichwohl nicht ein derartiges Verbote halten, sondern sie in der Hoffnung schlicht ignorieren, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten nicht aufzufallen, ändert nichts daran, dass derartige Verbote bestehen.
Durch kollektive Verstöße wird ein unrechtmäßiges Verhalten nicht rechtmäßig."