Der BGH (Urt. v. 07.12.2006 - Az.: I ZR 271/03: PDF) hat entschieden, dass die Werbung mit Slogans wie "empfohlener Verkauspreis" oder der Abkürzung "UVP" (für unverbindliche Preisempfehlung) wettbewerbsgemäß ist.
Die Leitsätze:
"Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis-empfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un-verbindlich sind.
Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig."
Der BGH weicht damit in zwei wichtigen Fragen von seiner bisherigen Linie ab und spricht sich durch das vorliegende Urteil ganz klar für eine liberalere Werbemöglichkeit aus.