Der BGH (Urt. v. 14.12.2006 - Az.: I ZR 34/04: PDF) hat entschieden, dass die leihweise Überlassung von Fotos in ein Archiv nicht automatisch und zwangsweise einen Kaufvertragsschluss begründet:
"Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird."