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LG Düsseldorf: Nachrichtentexte nicht urheberrechtlich geschützt

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 25.04.2007 - Az.: 12 O 194/06) hatte zu entscheiden, ob Nachrichtentexte urheberrechtlich geschützt sind.

Die Klägerin veröffentlicht journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.

Die Beklagten veröffentlichten im Rahmen ihrer Website Informationen aus dem allgemeinen Kirchenbereich. Diese Informationen entnahmen sie anderen frei zugänglichen Publikationen, die teilweise auch Nachrichten der Klägerin enthalten und in denen die Klägerin als Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgte auch eine eigene redaktionelle Darstellung, wobei auch auf die Klägerin als Quelle verwiesen wurde.

Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung.

Zu Unrecht die Düsseldorfer Richter nun entschieden, denn die klägerischen Texte erreichten nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe:

"Den Nachrichten der Klägerin kommt mangels schöpferischer Leistung kein Urheberrechtsschutz (...) zu. Die Texte erfüllen nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung (...).

Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann.

Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (...).

Die Textungen der Klägerin (...) beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert – und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist."


Und weiter:

"In jedem Falle ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) lediglich jeweils wenige Sätze aus den Nachrichten der Klägerin übernommen hat. Diese kurzen Textpassagen (...) erfüllen ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen (...)."

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