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LAG Hamm: Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS nicht wirksam

Das LAG Hamm (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 10 Sa 512/07) hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS nicht wirksam ist.

"Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten (...) oder einer Auflösungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehlt.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die SMS des Beklagten (...) wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung des Beklagten (...) wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig."

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