Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Köln: Singen von Liedern in der Öffentlichkeit nicht automatisch Urheberrechtsverletzung

Das AG Köln (Urt. v. 27.09.2007 - Az.: 137 C 293/07) hat entschieden, dass das Singen von Liedern in der Öffentlichkeit nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung ist. Nur dann, wenn es sich auch zugleich um eine Darbietung handelt, ist eine rechtswidrige Handlung gegeben:

"Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers (...) singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung (...), sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist (...).

Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen.

Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen."

Rechts-News durch­suchen

09. September 2026
Betreiber von Seniorenwohnheimen müssen für die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen keine Urheberrechtsvergütung zahlen.
ganzen Text lesen
08. September 2026
Zwei Sekunden gesampelte Rhythmussequenz können als künstlerisches Pastiche genutzt werden.
ganzen Text lesen
07. September 2026
Wer Beschäftigte ohne eine ausreichende Rechtsgrundlage per Kamera überwacht, muss damit rechnen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gleichzeitig…
ganzen Text lesen
01. September 2026
Wer Fotos ohne gesicherte Rechte nutzt, haftet für den entstandenen Schaden, selbst wenn der Lieferant die Nutzung zugesichert hat.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen