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LG Stuttgart: Fehlerhafte IP-Ermittlung bei Abmahnung wg. P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG Stuttgart (Urt. v. 11.07.2007 - Az.: 17 O 243/07) hatte über eine negative Feststellungsklage zu entscheiden, die eine Person erhoben hatte, weil sie von der Musikindustrie fälschlicherweise in Anspruch genommen wurde.

Der auskunftspflichtige Access-Provider hatte aufgrund eines Zahlendrehers eine verkehrte Information weitergegeben. Daraufhin nahm die Musikindustrie den Kläger auf Unterlassung in Anspruch. Dieser erhob gegen die Abmahnung negative Feststellungsklage.

Zu Recht wie das LG Stuttgart nun entschied:

"Der Kläger hatte die Beklagten vorgerichtiich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter Vorlage von Server-Logs hatte der Kläger den Beklagten (...) konkret dargelegt, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die unter der IP-Adresse (...) gehandelt hatte. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die von Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse (...) dem Standort W(...) in Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist.

Den Beklagten hätten sich spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal sie selbst der Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben musste, der Kläger jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in (...) G(...)-R(..) hatte.

Da die Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen könnten, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger kam. Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er bereits im Schreiben vom 25.04.2007 ausführlich mitgeteilt hatte, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, nicht gesondert noch auf den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft hinweisen.

Nachdem das Schreiben des Klägers vom 25.04.2007 unbeantwortet blieb und die Frist, die den Beklagten zur Abstandnahme von ihren Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos verstrich, hatte der Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt gegen ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen."

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