Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag die Reform des Urheberrechts beschlossen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.04.2008. Die Novellierung enthält zahlreiche Neuerungen, u.a. auch die Begrenzung von Abmahnkosten in urheberrechtlichen Streitigkeiten auf 100,- EUR und die Einführung eines erweiterten zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, insb. gegenüber Providern hinsichtlich IP-Adressen.
Nun liegt eine Empfehlung des Rechtsausschusses vor. Der Ausschuss kritisiert zwar die Beibehaltung bestimmter Regelungen im neuen Gesetz, spricht letzten Endes aber gegenüber dem Bundesrat die Empfehlung (BR-Drs. 279/1/08: PDF) aus, dass die Ländervertretung kein Veto einlegen soll und somit das Gesetz alsbald in Kraft treten kann:
"Der Bundesrat bedauert, dass wesentliche Änderungsvorschläge seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 9. März 2007 - BRDrs. 64/07 (Beschluss) - nicht aufgegriffen wurden.
Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Schadenersatz (vgl. z.B. § 97 Abs. 2 UrhG neu, Ziffer 2 der Stellungnahme) sowie im Hinblick auf den Auskunftsanspruch gegenüber Dritten (vgl. z.B. § 101 Abs. 2 UrhG-neu, Ziffern 6, 7 und 16 der Stellungnahme).
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, insbesondere die Praktikabilität und Wirksamkeit des Drittauskunftsanspruchs zu beobachten und gegebenenfalls kurzfristig Vorschläge zur wirksamen Ausgestaltung vorzulegen sowie im Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums die Regelung des Schadenersatzes erneut zu überprüfen."