Das OLG Stuttgart (Urt. v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07) hat entschieden, dass ein veralteter Kaufpreis in einer Online-Preissuchmaschine abmahnfähig ist.
Bedient sich ein Unternehmen eines Dritten, z.B. einer Online-Preissuchmaschine, dann haftet es für etwaige rechtswidrige Daten in der Preissuchmaschine. Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung nur für wenige Stunden vorhanden ist.
"Demgegenüber schlägt der Ansatz (...) nicht durch, wonach der Verkehr in Rechnung stellen müsse, dass zwischen Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum vergehe.
Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen auch „Realtime-Preise“ angeben.
Zum anderen rechnen viele Verbraucher nicht damit, dass es während eines Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe, und sie erwarten infolgedessen, dass beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinnt das Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen."
Im konkreten Fall hatte die Preissuchmaschine nur 1x am Tag ihre Preise geupdatet, der eigentliche Anbieter jedoch mehrmals am Tag den Preis gewechselt.
Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Beschl. v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06), das bei solchen nur kurzfristig bestehenden Differenzen einen Wettbewerbsverstoß verneint.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht".