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LG Aachen: Operation "Himmel": Anfangsverdacht für Kinderporno-Straftaten im Online-Bereich

Das LG Aachen (Beschl. v. 08.07.2008 - Az.: 68 Qs 56/08) hatte zu entscheiden, wann im Online-Bereich ein Anfangsverdacht für kinderpornographische Straftaten gegeben ist.

Im Rahmen der bundesweiten Ermittlung gegen mutmaßliche Nutzer von Kinderpornografie, Operation "Himmel" genannt, stellten die Strafverfolgungsbehörden fest, dass der Beschuldigte bei einer Gesamtverweildauer von nur 45 Sekunden im Rahmen einer einzigen Internet-Verbindung 46 Bilddateien in Form von Thumbnails auf seinen Rechner geladen hatte.

Beim Beschuldigten erfolgte wegen des Verdachts der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184 b StGB) eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände.

Zu Unrecht wie nun die Aachener Richter entschieden. Denn aufgrund der kurzen Verbindungszeit erscheine es außerordentlich unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Server mit den kinderpornographischen Bildern gezielt aufgesucht habe. Vielmehr sei zu vermuten, dass die Übersendung der Bilder nur durch Verlinkung oder durch entsprechende Pop-Ups erfolgt sei.

"Durch diese Daten allein kann aber - insbesondere im Hinblick auf die Gesamtverweildauer von nur 45 Sekunden in einer einzigen Verbindung, bei der zudem 46 Bilddateien zeitgleich zugänglich gemacht wurden - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 184 b StGB nicht begründet werden.

Unter Berücksichtigung der kurzen Verbindungszeit erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass der Server mit den kinderpornographischen Dateien gezielt aufgesucht und Dateien heruntergeladen wurden, Vielmehr ist es mindestens gleichermaßen wahrscheinlich, dass es zum Übersenden dieser Bilddateien nur durch Verlinkung mit anderen pornographischen Webseiten oder durch entsprechende Pop-Ups gekommen ist."


Anders als bislang in den pauschalen öffentlichen Kommentierungen geschehen, hat die Strafverfolgungsbehörde sehr wohl dieses Problem erkannt und verneint grundsätzlich in diesen Fällen einen Anfangsverdacht ebenfalls.

Nur weil ein naher Angehöriger des Beschuldigten bereits in der Vergangenheit strafrechtlich wegen kinderpornographischer Delikte in Erscheinung getreten war, hat die Staatsanwaltschaft dann doch ausnahmsweise den Anfangsverdacht bejaht.

Das Gericht hat eine solche Begründung jedoch nicht akzeptiert, da es sich um bloße Mutmaßungen handle:

"In gleicher Weise wurde der Sachverhalt zunächst auch durch die Ermittlungsbehörden beurteilt, dann aber ein hinreichender Tatverdacht darauf gestützt, dass der (...)des Beschuldigten seinerseits im Jahre 2005 als Beschuldigter eines - im Ergebnis eingestellten - Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger geführt worden sei.

Hinsichtlich dieses (...) sei nicht auszuschließen, dass er pädophile Neigungen habe. Da dieser zudem mit einer Computerfirma selbständig gewesen sei, sei zu vermuten, dass er - der (...) des Beschuldigten - seine Neigungen mittels Internet auslebe und nicht auszuschließen, dass er hierzu den Computer des Beschuldigten benutzt habe.

Diesen Erwägungen hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht angeschlossen, da es sich insoweit um bloße Vermutungen handelt, die sich zudem auch nicht auf den Beschuldigten, sondern auf dessen (...) beziehen."

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