Das OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08) hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln, das einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bejaht hatte, aus formalen Gründen aufgehoben. Die OLG-Richter sind der Ansicht, der Beschluss des LG Köln nehme unzulässigerweise die Hauptsache vorweg.
"Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (...). Aus dem Wesen einstweiliger Anordnungen folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung wäre die Beschwerdeführerin berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auch verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu erteilen.
Das weitere Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG würde auf diese Weise hinfällig und der damit bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Beschwerdeführerin könnte nicht erreicht werden."
Auch einen Ausnahmefall, weil die Daten lediglich 7 Tage gespeichert würden, verneinen die Juristen:
"Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liegt auch im Hinblick auf die Praxis der Beschwerdeführerin, die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen zu löschen, bereits deshalb nicht vor, weil auf andere Weise verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin unmöglich wird.
Hierzu ist es ausreichend, dass – wie vom Senat angeordnet und nachfolgend im Einzelnen begründet – der Beschwerdeführerin einstweilen die Löschung der Daten untersagt wird."
Mit der Entscheidung des OLG Köln ist das Verfahren keineswegs zu Ende. Vielmehr haben die OLG-Richter das Verfahren an das LG zurückverwiesen, das nun erneut die Voraussetzungen des Internet-Auskunftsanspruchs prüfen muss.
In diesem Zusammenhang sind die weiteren Ausführungen des OLG interessant, denn es bejaht ausdrücklich die Annahme der 1. Instanz, dass ein Fall des "gewerblichen Ausmaßes" bereits dann vorliegt, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.