Das OLG Köln (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 6 U 111/08) hat entschieden, dass ein Online-Auktionshaus unter gewissen Umständen für fremde Urheberrechtsverletzungen auf dem Portal mithaftet.
Auf den Webseiten des Online-Auktionshauses haben die Inhaber von Kunstwerken die Möglichkeit, diese online zu veräußern und in diesem Zusammenhang eine Abbildung des Objektes ins Internet zu stellen, das auch nach der Versteigerung noch eine 1 Woche lang frei abrufbar ist.
Nun fehlte dem Veräußerer des Kunstwerkes hierfür die Befugnis, und er beging somit eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber verklagte jedoch nicht nur den Veräußerer, sondern auch das Online-Auktionshaus.
Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden:
"Die Antragsgegnerin (...) bietet Eigentümern von Kunstwerken die Gelegenheit, diese über ihr Internetportal zu veräußern und in diesem Zusammenhang eine Abbildung des Objektes im Internet darzustellen. Zu ihrem Geschäftsmodell gehört oder gehörte es - wie der Streitfall zeigt - auch, die Werke länger als eine Woche nach Abschluss des Geschäftes im Netz zu belassen.
Die Antragsgegnerin schafft auf diese Weise eine Plattform, auf der mit Rechtsverstößen zu rechnen ist, weil die Verkäufer in aller Regel nicht Inhaber der Rechte sind, die sie zu dieser öffentlichen Zugänglichmachung berechtigen würden. Die Antragsgegner haben ausdrücklich vorgetragen, das Auktionsportal stehe nur solchen Veräußerern offen, die nicht auch Urheber des betreffenden Kunstwerkes seien."
Und weiter:
"Diesen Anbietern ist es indes regelmäßig aus den dargelegten Gründen nicht gestattet, die Werke länger als eine Woche nach Abschluss des Verkaufes im Netz zu belassen, weil das gegen § 19 a UrhG verstößt.
Der Urheber könnte ihnen zwar ein weitergehendes Recht eingeräumt haben, das wird aber allenfalls ausnahmsweise der Fall sein, zumal – gerade bei älteren Werken wie dem verfahrengegenständlichen – die Kette der Voreigentümer häufig kaum überschaubar ist. Dieses Anbieten eines einen Rechtsverstoß einkalkulierenden Geschäftsmodells ist auch nicht etwa deswegen gerechtfertigt, weil die Beschränkung der Frist auf eine Woche mit dem Geschäftsmodell der Antragsgegner nicht vereinbar wäre. Es ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchem Grunde es erforderlich sein sollte, dass die Abbildung des Werkes auch eine Woche nach seiner Veräußerung noch für jedermann einsehbar bleibt."
Das OLG Köln knüpft die Mithaftung des Auktionshauses also an den besonderen Umstand, dass hier der Plattform-Betreiber ohne jeden vernünftigen Grund sehenden Auges eine Urheberrechtsverletzung in Kauf nimmt.