Der EuGH (Urt. v. 11.12.2008 - Az.: C-52/07) hat grundlegend zu den Vergütungsregeln für die Ausstrahlung von Musikwerken im Fernsehen entschieden.
Zwei private Fernsehsender richteten sich gegen das Vergütungsmodell der schwedischen Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte an Musikwerken. Sie mussten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen an die Verwertungsgesellschaft abführen. Dieser richtete sich nach dem ausgestrahlten Musikanteil. Von dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender dagegen forderte die Verwertungsgesellschaft einen im Voraus festgelegten Pauschalbetrag.
Der EuGH beantwortete diese Punkte wie folgt:
1. Es sei mit dem europäischen Kartellrecht grundsätzlich vereinbar, wenn die Vergütung nach den Einnahmen des Senders berechnet würde, soweit es keine andere Methode gibt, die ohne großen Kosten- und Verwaltungsaufwand die Nutzung dieser Werke und den Zuschaueranteil genauer feststellen und mengenmäßig bestimmen kann.
2. Öffentliche und private Fernsehsender dürften grundsätzlich nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn ein sachlicher Grund gegeben sei. Andernfalls liege ein Kartellrechtsverstoß vor.