Das LG Hamburg (Urt. v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08) hat entschieden, dass eine unberechtigte Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer P2P-Tauschbörse keinen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten begründet.
In der 1. Instanz vor dem AG Hamburg (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 316 C 127/07) war der Klägerin noch Schadensersatz zugesprochen worden.
In der Berufung lehnten die Richter des Hamburger Landgerichts nun die Klage ab.
Die Kanzlei Rasch hatte auf Basis der strafrechtlichen Ermittlungsakten die Klägerin wegen angeblicher P2P-Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Wenig später stellte sich heraus, dass der Provider die IP-Adressen verwechselt hatte und der Staatsanwaltschaft - und damit letzten Endes auch der Kanzlei Rasch - eine verkehrte Auskunft erteilt hatte.
Die abgemahnte Klägerin verlangte den Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten iHv. knapp 4.100,- EUR, als sich herausstellte, dass die Abmahnung falsch war. Und bekam in der 1.Instanz vor dem AG Hamburg Recht.
Das LG Hamburg (Urt. v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08) hob nun diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Es fehle an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, denn die Kanzlei Rasch hätte auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft vertrauen dürfen. Selbst als die Klägerin den Download bestritten hatte, seien die Rechtsanwälte nicht zur Überprüfung verpflichtet gewesen, denn sie hätten vielmehr davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handle.
"Die Beklagten waren aber nicht verpflichtet, die Übersendung der Akten abzuwarten. Denn auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft durften sie sich verlassen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Auskunft fehlerhaft war. Insbesondere benannte diese Auskunft keine andere als die von den Beklagten angefragte IP-Adresse. Aus dem Auskunftsschreiben war die Verwechslung der IP-Adresse folglich nicht erkennbar.
Eine Pflicht zur weiteren Prüfung bestand daher nicht."