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AG Bochum: Urheberrechtsverletzung durch Musikwiedergabe auf privater Hochzeitsfeier?

Das AG Bochum (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 65 C 403/08) hatte die Frage zu entscheiden, ob auch dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn auf einer rein privaten Hochzeitsfeier unerlaubt Musikstücke gespielt werden.

Kernproblematik ist die Bestimmung des Merkmals "öffentlich", denn nach § 15 Abs.3 UrhG ist grundsätzlich nur die öffentliche Wiedergabe ohne die Zustimmung vom Rechteinhaber nicht erlaubt. Private, nicht-öffentliche Wiedergaben sind hingegen gestattet.

Die Juristen verneinten im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit und lehnten somit eine Urheberrechtsverletzung ab. Der Begriff sei nicht nur eng im Sinne von familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen, sondern vielmehr müssten die Beteiligten aufgrund des engen gegenseitigen Kontaktes auch das Bewusstsein haben, miteinander persönlich verbunden zu sein.

Zwar nahmen im vorliegenden Fall an der Hochzeit ca. 600 Gäste teil, die sich naturgemäß nicht alle kennen oder persönlich mit einander verbunden sein konnten.

Jedoch habe es sich fast ausschließlich um Familie und Freunde des Brautpaares gehandelt, so dass die persönliche Beziehung anzunehmen war. Da ausschließlich persönlich eingeladene Gäste an der Veranstaltung teilnahmen, sei bei den Besuchern das Gefühl erzeugt worden, an diesem Abend einer an sich geschlossenen Gesellschaft anzugehören und gerade nicht an einer öffentlichen Veranstaltung.

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