Das LG Mannheim (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 7 O 65/08) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Gaststätte als Diskothek iSd. GEMA-Tarifs einzuordnen ist.
Auch wenn sich die Problematik zunächst relativ banal anhört, so birgt sie in der Praxis enormen Zündstoff, da eine entsprechende Ein- oder Umstufung erhebliche finanzielle Konsequenzen für den Geschäftsinhaber nach sich ziehen kann.
Die Beklagte betrieb im vorliegenden Fall eine Gaststätte mit einer Fläche von 150 qm, von denen 4 qm für eine Tanzfläche mit DJ-Pult freigehalten wurden. Der restliche Gastraum war durchgehend mit Tischen und Stühlen versehen, da Speisen und Getränke angeboten wurden.
Die GEMA war der Ansicht, dass ihre ursprüngliche Bewertung falsch war und wollte nun die Einstufung als Diskothek. Für den Betreiber hätte dies eine Nachzahlung von knapp 23.000,- EUR bedeutet.
Die Mannheimer Richter sahen jedoch die Umstufung durch die GEMA als falsch an. Es handle sich bei dem Unternehmen um keine Diskothek.
Zwar definiere das Tarifwerk der GEMA den Begriff der Diskothek nicht. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall beurteilt werden, ob der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs das Tanzen sei und das Nutzungskonzept sowie die baulichen Gegebenheiten darauf ausgerichtet seien. Dann würde es sich um eine Diskothek handeln.
Ein solcher Hauptzweck liege hier nicht vor, so die Juristen, da der weit überwiegende Teil des Geschäftes für den Essens- und Trinkbereich reserviert sei und nur auf einer kleinen, unscheinbaren Fläche ein Tanzangebot bestehe.