Das LG Berlin (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 27 O 870/07) hat entschieden, dass Fotos einer Privatperson grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Der verklagte Fotograf sprach den Kläger abends in einem Club an und vereinbarte einen Fototermin mit ihm für den nächsten Tag. Dabei gab er ihm seine Visitenkarte mit, aus der hervorging, dass er in der Modebranche tätig war.
Nach Anfertigung der Fotos, die den Kläger in Privatkleidung zeigten, veröffentlichte der Fotograf die Bilder im Internet und in Modemagazinen.
Da eine tatsächliche Einwilligung des Klägers nicht vorlag, verlangte der Kläger, die Bilder weiterhin zu veröffentlichen.
Zu Recht wie die Berliner Richter feststellten.
Eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Verbreitung der Fotos habe der Kläger nicht gegeben. Denn die in der Modeszene üblichen Gepflogenheiten könnten nicht auf Privatpersonen übertragen werden. Eine Privatperson habe nicht erkennen können, dass der Beklagte ein bekannter Fotograf sei und dass die von ihm angesprochenen maßgeblichen Verkehrskreise dies normalerweise wüssten.
Dem Fotografen sei bekannt, dass er eine Privatperson und kein Model fotografiere. Er hätte dementsprechend auf eine ausdrückliche Einwilligung durch den Kläger bestehen müssen.