Das OLG Hamm (Urt. v. 24.06.2008 - Az.: 4 U 25/08) hat entschieden, dass Werberlöse, die durch die Nutzung urheberrechtswidriger Online-Inhalte entstehen, vom Geschädigten herausverlangt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die finanziellen Vorteile nur mittelbar auf die Verletzungen zurückzuführen sind.
Die Beklagte veröffentlichte ein von dem Kläger gefilmtes prominentes Video auf ihrer Homepage. In der Printausgabe der konzernanhängigen Zeitung nannte sie jedoch jemand anderen als Hersteller dieses Videos.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung des Videos Werbeerlöse generiert habe und beanspruchte daher Herausgabe der so erzielten Gewinne.
Zu Recht wie die Hammer Richter nun urteilen.
Durch die Veröffentlichung des Video sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Die Beklagte könne nicht geltend machen, dass eine Verbindung zwischen der Rechtsverletzung und der Gewinnerzielung fehle.
Es stimme zwar, dass ein Verletzergewinn nur insoweit herausverlangt werden könne, sofern der Gewinn auch tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Werkes basiere. Dazu gehöre aber auch die mittelbare Werbewirkung, die dem Zweck diene, Aufmerksamkeit für eine Internet-Plattform zu erzeugen.
Der Urheber dürfe bei der Ermittlung des Schadens alle Umstände berücksichtigen.