Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamm: Schadensersatz auf Werbeerlöse wegen urheberrechtswidriger Webseiten

Das OLG Hamm (Urt. v. 24.06.2008 - Az.: 4 U 25/08) hat entschieden, dass Werberlöse, die durch die Nutzung urheberrechtswidriger Online-Inhalte entstehen, vom Geschädigten herausverlangt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die finanziellen Vorteile nur mittelbar auf die Verletzungen zurückzuführen sind.

Die Beklagte veröffentlichte ein von dem Kläger gefilmtes prominentes Video auf ihrer Homepage. In der Printausgabe der konzernanhängigen Zeitung nannte sie jedoch jemand anderen als Hersteller dieses Videos.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung des Videos Werbeerlöse generiert habe und beanspruchte daher Herausgabe der so erzielten Gewinne.

Zu Recht wie die Hammer Richter nun urteilen.

Durch die Veröffentlichung des Video sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Die Beklagte könne nicht geltend machen, dass eine Verbindung zwischen der Rechtsverletzung und der Gewinnerzielung fehle.

Es stimme zwar, dass ein Verletzergewinn nur insoweit herausverlangt werden könne, sofern der Gewinn auch tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Werkes basiere. Dazu gehöre aber auch die mittelbare Werbewirkung, die dem Zweck diene, Aufmerksamkeit für eine Internet-Plattform zu erzeugen.

Der Urheber dürfe bei der Ermittlung des Schadens alle Umstände berücksichtigen.

Rechts-News durch­suchen

22. Juli 2026
Wer durch eine versehentliche Datenweitergabe seiner Bank einen echten Nachteil erleidet, hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der…
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Amazon durfte Werbung bei Prime Video einführen. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten, keine Alternativen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen