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LG Hamburg: Minderjähriger hat eigenständigen Unterlassungsanspruch

Das LG Hamburg (Urt. v. 02.12.2008 - Az.: 324 O 704/08) hat entschieden, dass ein Minderjähriger einen eigenständigen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung hat.

Der verklagte Zeitschriften-Verlag veröffentlichte ein Foto, das den minderjährigen Kläger mit seinen Eltern zusammen im Urlaub zeigte. Da die Abbildung unberechtigt war, ließ er die Beklagte abmahnen.

Diese gab außergerichtlich auch eine Unterlassungserklärung ab. Jedoch nicht zugunsten des Klägers, sondern seines Vaters.

Dies sahen die Hamburger Richter als nicht ausreichend an und bejahten den gerichtlichen geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers.

Die Wiederholungsgefahr entfalle nicht bereits deshalb, weil die Unterlassungserklärung gegenüber dem Vater abgegeben worden sei. Vielmehr hätte es einer Erklärung zugunsten des Klägers bedurft.

Denn das Recht am eigenen Bild stelle - so die Hanseatischen Juristen - ein höchstpersönliches Recht dar, so dass jeder einzelne Abgebildete die rechtswidrige Veröffentlichung verfolgen könne. Daher könne die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Erziehungsberechtigten auch nicht so ausgelegt werden, dass der Vater als gesetzlicher Stellvertreter der Empfangsbevollmächtigte gewesen sei.

Der Unterlassungsanspruch eines Minderjährigen sei daher nur dann wirksam erfüllt, wenn die Erklärung auch ausdrücklich den Namen des Kindes als Gläubiger mit erfasse.

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