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Kategorie: Datenschutzrecht

BGH: Noch einmal: Art. 15 DSGVO gibt keinen Anspruch auf Abschriften von Begründungsschreiben samt Anlagen zu PKV-Prämienanpassungen

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf Herausgabe von Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung gewährt.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsauffassung, dass sich Art. 15 DSGVO keinen Anspruch ergibt, die Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu erhalten (BGH, Beschl. v. 18.12.2024 - Az.: IV ZR 207/23).

Der Kläger war Versicherungsnehmer in einer privaten Krankenversicherung und forderte von seiner Assekuranz Auskunft über Beitragsanpassungen der Jahre 2012, 2014 und 2017. Er verlangte, dass die Beklagte ihm die entsprechenden Begründungen, Tarife und Versicherungsdokumente übermittelte. U.a. berief er sich dabei auf Art. 15 DSGVO.

Der BGH lehnte diesen Anspruch ab und verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung:

“Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (…) (DSGVO)."

In der Entscheidung aus dem Jahre 2023 hatte der BGH seine Argumentation wie folgt begründet:

"Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der klägerische Antrag abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. (…)

Nach  diesen Grundsätzen sind nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 25). 

Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (…).

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit dieser zur Vorgängerregelung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in dieser - in der Entwurfsschrift enthaltenen - rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher (…)."

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