Wer als Außenwerber städtische Flächen pachtet, ist damit nicht von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren befreit, wenn er dort digitale Werbescreens betreibt (VG Koblenz, Urteil vom 12. August 2026, Az. 2 K 676/25.KO).
Die Stadt Koblenz hatte exklusiv Außenwerberechte vergeben und mit dem klagenden Werbeunternehmen einen Gestattungsvertrag gegen Umsatz- und Mindestpacht geschlossen.
Für einen digitalen, doppelseitigen Werbeschirm auf einer städtischen Fläche setzte die Stadt anschließend eine Sondernutzungsgebühr von rund 750 EUR fest.
Das Unternehmen war der Ansicht, der Gestattungsvertrag regele die Sondernutzung abschließend, sodass keine zusätzliche Gebühr anfallen dürfe.
Das VG Koblenz bestätigte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids in vollem Umfang.
Demnach sei die neue Sondernutzungsgebührensatzung wirksam und dürfe rückwirkend gelten.
Die Bemessung der Gebühren für digitale Werbeschirme nach Quadratmetern und Beleuchtungsart sei nachvollziehbar und praktikabel. Eine Gebühr von rund 750 EUR stehe angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Unternehmens nicht außer Verhältnis. Die Stadt sei nicht verpflichtet, die Gebühr nach der Zahl der Werbungswahrnehmenden zu bemessen, da sie typisieren dürfe und dabei auch die Beeinträchtigung des Straßenraums gewichten könne.
Eine Anrechnung der gezahlten Pacht auf die Sondernutzungsgebühr komme nicht in Betracht.
Nach Auffassung des Gerichts ersetze das Exklusivrecht, das der Gestattungsvertrag einräume, nicht die öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühr. Dem Kläger sei bereits im Vergabeverfahren bekannt, dass zusätzlich Gebühren anfallen würden.
Der Gestattungsvertrag sei privatrechtlicher Natur und erfasse nicht die behördliche Sondernutzungserlaubnis.
Die im Satzungsrecht vorgesehene Gebührenfreiheit für öffentlich-rechtliche Verträge greife daher nicht.
Die Gebührenpflicht entstehe mit Beginn der tatsächlichen Nutzung, unabhängig davon, ob eine förmliche Genehmigung vorliegt.