Wer Textilien online verkauft, muss Verbrauchern bereits unmittelbar vor Abschluss der Bestellung klar und verständlich über die Materialzusammensetzung der angebotenen Ware informieren. (OLG Rostock, Beschl. 05.02.2026 - 2 U 1/25).
Ein Verbraucherschutzverband ging gerichtlich gegen einen Online-Shop vor, der einen als
"VIP Seidenschal“
bezeichneten Schal zum Verkauf anbot.
Zwar wurde auf der Produktseite erläutert, dass der Schal aus Polyester gefertigt war. Diese Information erschien jedoch nicht mehr im letzten Schritt des Bestellvorgangs. Käufer konnten die Bestellung daher abschließen, ohne auf der Bestellübersicht nochmals über die tatsächliche Materialzusammensetzung informiert zu werden.
Die Vorinstanz, das LG Rostock (Urt. v. 07.01.2025 - Az.: 6 HK O 28/24) bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da die gesetzlichen Pflichtgaben zur Materialbeschaffenheit nicht unmittelbar im Bestellprozess angezeigt wurden.
Der Online-Shop ging gegen das Urteil in Berufung.
Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens erließ das OLG Rostock nun einen Hinweisbeschluss und erklärte, die Berufung zurückweisen zu wollen.
Die Angabe des Materials eines Kleidungsstücks stelle eine wesentliche Information dar, da sie für die Kaufentscheidung relevant sei. Der Verbraucher solle vor Abschluss der Bestellung erkennen können, aus welchem Stoff das Produkt bestehe, um Preis und Qualität einschätzen zu können.
Es genüge nicht, wenn diese Information nur über einen Link erreichbar sei. Die Angaben müssten sich auf derselben Seite befinden, auf der der Kunde die Bestellung abschließe. In der Gesetzesbegründung heiße es dazu ausdrücklich, dass es keinesfalls genüge wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar seien:
“Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucks. 17/7745, S. 10):
”Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.“