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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Online-Reisevermittler "weg.de" kann nicht vollständig Haftung ausschließen

Das Reisevermittlungs-Portal "weg.de" kann nicht vollständig die Haftung für seine Handlungen ausschließen (OLG München, Urt. v. 15.03.2018 - Az.: 29 U 2137/17)

Die Beklagte betrieb unter der Webseite "weg.de" ein Vermittlungsportal für Reisen. In den AGB hieß es dort u.a.

"10. Haftungsbeschränkungen

(10.1) Angaben über vermittelte Beförderungen oder andere touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger C(...) gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung von C(...) gegenüber dem Reiseteilnehmer dar."

(10.2) C(...) haftet dem Teilnehmer gegenüber jedoch für eine ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.

Die Richter des OLG München stuften die Haftungsbeschränkung in Punkt 10.1 als unzulässig ein.

Bei einem Reisevermittlungsvertrag handle es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand habe.

Mache der Vermittler eines Reisevermittlungsvertrag zu den vermittelten Leistungen falsche Angaben, hafte er gegenüber seinem Kunden für den entstandenen Schaden. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Die verwendete AGB-Klausel benachteilige den Kunden und sei daher unwirksam.

Punkt 10.2 hingegen sahen die Robenträger als zulässig und somit wirksam an. Die Bestimmung beschränke die Haftung nicht, sondern sei vielmehr rein deklaratorischer Natur. Die Beklagte schuldee ihren Kunden die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise und zwar im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Dieser Sinngehalt werde auch in der Regelung wiedergegeben.

Auch wenn dem einzelnen Verbraucher die Vorschriften des HGB möglicherweise nicht bekannt seien, werde auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. In der deklaratorischen Wiedergabe dieses Haftungsmaßstabs liege auch aus Sicht des Verbrauchers keine Haftungsbeschränkung. Die Formulierung der Klausel gebe keinerlei Veranlassung anzunehmen, die Beklagte wolle ihre Sorgfaltspflichten auf das beschränken, was unter Kaufleuten üblich sei. Denn die Klausel gelte im vorliegenden Fall gerade nicht im B2B-Bereich, sondern komme vielmehr im Verhältnis B2C, also zwischen Beklagter und Verbraucher, zur Anwendung.

Dass dem Verbraucher nicht bekannt sei, welche Sorgfaltspflichten genau die Beklagte als Kaufmann zu beachten habe, sei unschädlich. 

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