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Kategorie: Onlinerecht

Piratenpartei von Rapper Bushido wegen P2P-Urheberrechtsverletzung abgemahnt

Die Piratenpartei hat eine Abmahnung vom Rapper Bushido erhalten wie aus der aktuellen Vorstandssitzung der Partei <link http: vorstand.piratenpartei.de protokoll-der-vorstandssitzung-2010-07-01 _blank external-link-new-window>(15.07.2010) hervorgeht. Die Vorstandssitzung gibt es auch online als MP3-File, dort wird der Gegenstand ab 02:08:40 Std. diskutiert.

Die Reaktionen im Telefonat sind:

"Wir antworten da jetzt erst mal förmlich und höflich und ganz lieb (...)
Und ob wir da jetzt mal richtig auf die Kandare hauen und auf die Kacke hauen, würde ich auch davon abhängig machen wie sie reagieren."

Im schriftlichen Vorstands-Protokoll heißt es dann letzten Endes dazu:

"Das Meinungsbild ergibt, das Bernd förmlich und höflich antworten wird. Über die weitere Strategie wird nach der Reaktion von der Antwaltskanzlei der Gegenseite nochmals geredet."

Die Antwort der Kanzlei dürfte vermutlich eine einstweilige Verfügung sein. Es sei denn, die Anwälte sind generös und antworten noch einmal außergerichtlich.

Vollkommen unklar - und vor allem ungeklärt - bleibt, ob der Vorwurf nun berechtigt oder unberechtigt ist. Sollte der Sachverhalt tatsächlich zutreffend sein, so hilft ein Blick in den <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __99.html _blank external-link-new-window>§ 99 UrhG, wonach die Piratenpartei für ihre Mitarbeiter (Fest-Angestellte, freie Mitarbeiter, Praktikanten) haftet.

Auch wenn in der Norm von "Unternehmen" gesprochen wird, gilt die Vorschrift auch für politische Parteien. Bereits im Jahre 1985 hat dies das OLG Bremen (Urt. v. 07.03.1985 - Az.: 2 U 115/84 - "Asterix-Plagiate") entschieden. Damals hatte ein Student auf dem Informationsstand einer Partei Hefte mit dem Titel "Asterix im Hüttendorf" und "Asterix und das Atomkraftwerk" verteilt und damit die Rechte der Asterix-Urheber verletzt.

Das Unternehmen haftet nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __99.html _blank external-link-new-window>§ 99 UrhG selbst dann, wenn die Verletzungshandlung ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung erfolgte. Liegen die Voraussetzungen vor, so haftet das Unternehmen unwiderlegbar, es kann sich nicht exkulpieren. Sinn dieser scharfen Regelung ist es, dass andernfalls in der Praxis sich das Unternehmen leicht herausreden und die Verantwortung auf angeblich unbekannt verzogene Praktikanten und Studenten schieben könnte. Gerade das will die Norm verhindern.

Die Reaktion der Piratenpartei ist ein lehrreiches Beispiel wie man nicht auf eine Abmahnung reagiert sollte. Es sei denn, man liebt unnötige einstweilige Verfügungen und hat zu viel Geld im Portemonnaie, das man loswerden möchte.

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