Wir hatten in der <link http: www.dr-bahr.com news ueberzogene-anforderungen-an-urheberrechts-benennung-von-pixeliode-fotos _blank external-link-new-window>Vergangenheit über die verkorkste Gerichtsentscheidung des LG Köln (Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 14 O 427/13) berichtet. Die Richter stuften die Lizenzregelung von Pixelio.de so ein, dass auch in der Bild-Datei selbst, d.h. bei direktem Aufruf, ein Nachweis zu erfolgen habe. Die bloße Nennung auf der Webseite sei nicht ausreichend.
Wir hatten das Urteil damals mit <link http: www.dr-bahr.com news ueberzogene-anforderungen-an-urheberrechts-benennung-von-pixeliode-fotos _blank external-link-new-window>deutlichen Worten als klare Fehlentscheidung bewertet.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln ist nun die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben worden.
Das Gericht folgte nicht der Ansicht des LG Köln, dass eine Kenntlichmachung der direkten Bild-Datei erforderlich sei. Vielmehr sei es ausreichend, die Angaben auf der Webseite zu platzieren.
Daraufhin nahm der Kläger seinen Antrag zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde.