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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Plattformbetreiber Wish haftet als Täter für gefälschte Markenprodukte

Wer als Plattformbetreiber (hier: Wish) Drittangebote so in sein System einbindet, dass die Nutzer ihn als Verkäufer wahrnehmen, haftet markenrechtlich als Täter und nicht nur als Störer.

Wer gefälschte Markenprodukte auf seiner Plattform so präsentiert, dass die Nutzer den Betreiber als Verkäufer wahrnehmen, haftet dafür als Täter und kann sich nicht auf Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen (OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2026 - Az. 5 U 58/25).

Die Klägerin vertrieb hochwertige Hairstyling-Geräte unter der Marke ghd.

Auf wish.com boten zahlreiche Drittanbieter sehr günstig beworbene ghd-Geräte an, die sich als Fälschungen erwiesen. Die Händler traten unter Pseudonymen auf. Echte Kontaktdaten fehlten und die Widerrufsbelehrungen waren entweder versteckt oder unvollständig.

Zahlungen wurden über eine Wish-Tochtergesellschaft abgewickelt, Versand und Rücknahmen über eigene Wish-Dienste.

Das OLG Hamburg bejahte eine täterschaftliche Haftung von Wish für die Markenverletzungen.Es stellte fest, dass sich Wish die Drittangebote zu eigen gemacht habe.

Durch die einheitliche Präsentation unter dem Wish-Logo, die Abwicklung über Wish-eigene Dienste, den Einsatz eines Chatbots sowie die Pflichtnutzung der Wish-Logistik entstehe aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Eindruck, Wish vertreibe die Waren selbst.

Über die Suchfunktion werden zudem gezielt ghd-Produkte angezeigt, obwohl Wish echte Markenware verifizieren kann. Dies deutet auf Kenntnis möglicher Fälschungen hin. Wish nimmt damit eine aktive Rolle ein und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen. Da sich Wish die Angebote zu eigen gemacht hat, muss es proaktiv prüfen und darf sich nicht darauf beschränken, auf Meldungen zu reagieren. Darüber hinaus fehlten bei den beanstandeten Angeboten klare Widerrufsbelehrungen sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertragspartners. Hierfür habe Wish aufgrund seiner Plattformgestaltung und seiner Vorgaben an Drittanbieter einzustehen. Da beide Wish-Gesellschaften arbeitsteilig gehandelt hätten, bejahte das Gericht eine eigene Verantwortung des Plattformbetreibers.

Über die Suchfunktion würden zudem gezielt ghd-Produkte angezeigt, obwohl Wish echte Markenware verifizieren könne.

Dies deute auf Kenntnis möglicher Fälschungen hin.

Wish nehme damit eine aktive Rolle ein und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen.

Da Wish sich die Angebote zu eigen gemacht habe, müsse es proaktiv prüfen und dürfe sich nicht darauf beschränken, auf Meldungen zu reagieren.

Darüber hinaus fehlten bei den beanstandeten Angeboten klare Widerrufsbelehrungen sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertragspartners. Hierfür habe Wish aufgrund seiner Plattformgestaltung und seiner Vorgaben an Drittanbieter einzustehen. Beide Wish-Gesellschaften hätten arbeitsteilig gehandelt, weshalb das Gericht eine mittäterschaftliche Haftung bejahte:

"Die Beklagten haften für das Angebot der markenrechtsverletzenden Produkte auf der Seite www.wish.com nicht nur – wie vom Landgericht angenommen – als Störer, sondern als Täter."

Und weiter:

"In der Gesamtschau wird aus Sicht des angesprochenen, am Kauf von Haarpflegegeräten interessierten Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, der Eindruck erweckt, dass die mittäterschaftlich handelnden Beklagten (unter der Marke „Wish") die Verantwortung für die auf www.wish.com vertriebenen Produkte übernehmen, sie sich also die Angebote zu eigen machen. (…)

Macht sich ein Plattformbetreiber die Inhalte der Drittanbieter zu eigen, muss er bereits proaktive Prüfungen durchführen und darf sich nicht auf die Reaktion auf Verletzungsmeldungen beschränken."

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