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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Pressebericht über Internet-Wettbewerb verletzt keine Urheberrechte des Fotografen

Eine presserechtliche Berichterstattung über einen Internet-Wettbewerb ("Promis im Netz auf fett getrimmt"), bei dem die eingereichten Fotos gezeigt werden, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, da es sich hierbei um eine freie Bearbeitung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __24.html _blank external-link-new-window>§ 24 UrhG handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile berichterstattung-ueber-einen.internet-wettbewerb-ist-keine-urheberrechtsverletzung-oberlandesgericht-hamburg-20141204 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 04.12.2014 - Az.: 5 U 72/11).

Das Presse-Portal "bz-berlin.de" hatte über einen Internet-Wettbewerb ("Promis im Netz auf fett getrimmt") berichtet und dabei auch zahlreiche Fotos, die bei dem Wettbewerb eingereicht worden waren, auf seiner Webseite abgelichtet.

Der Wettbewerb wurde auf der Internetseite "www.worth100.com" veranstaltet. Die Teilnehmer sollten Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erschienen.

Eines der gezeigten Fotos hatte der klägerische Fotograf angefertigt. Ein unbekannter Dritter hatte die auf dem Bild gezeigte Person entsprechend dick umgestaltet und das Werk bei "www.worth100.com" hochgeladen. Als "bz-berlin.de" über die Ereignisse berichtete, zeigte es auch eben dieses Bild.

Der Fotograf sah hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte.

Die Hamburger Richter lehnten den Anspruch ab.

Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand "Berichterstattung über Tagesereignisse" <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __50.html _blank external-link-new-window>(§ 50 UrhG) berufen, denn hierfür fehle es an der erforderlichen Aktualität. Die Berichterstattung über ein Wettbewerb, der mehrere Monate andauere, weise keinen Tagesbezug mehr auf.

Auch liege in der Bearbeitung des Fotos eine klare Entstellung.

Gleichwohl liege, so die Richter, keine Verletzung der Urheberrechte vor. Denn es handle sich um eine freie Bearbeitung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __24.html _blank external-link-new-window>§ 24 UrhG. Daran ändere auch nichts, dass die Verfremdung durch eine technische Software erzeugt worden sei. Denn solche Tools würden das Ergebnis nicht mittels Knopfdruck erzeugen, sondern erforderten weiterhin ein aktives, schöpferisches Handeln des Users.

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