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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M: Rechtshilfeersuchen wegen Megaupload-Strafverfahren in Deutschland unbegründet

Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.05.2012 - Az.: 5/28 Qs 15/12) hat entschieden, dass ein Rechtshilfeersuchen aus den USA wegen des Filesharing-Dienstes Megaupload in Deutschland unbegründet ist.

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Filesharing-Dienst Megaupload sollten auch in Deutschland bestimmte Vermögenswerte abgeschöpft werden. Den Antrag hatte die amerikanische FBI-Behörde im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gestellt.

Die Frankfurter Richter lehnten nun dieses Gesuch ab, da sie es für unzureichend begründet bewerteten. Es sei nicht hinreichend dargestellt, dass ein Webhosting-Dienst für den rechtswidrigen Upload urheberrechtlich geschützter Dateien strafrechtlich verantwortlich sei. 

Nach dem Telemediengesetz sei ein Hosting-Dienst für fremde Dateien grundsätzlich nicht verantwortlich, es sei denn, er habe von Rechtsverstößen aktive Kenntnis, so die Robenträger. Der Begriff der Kenntnis sei auf positive Kenntnis beschränkt. Nicht ausreichend sei es hingegen, dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich halte, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert sei.

Es bestünde auch keine gesetzliche Verpflichtung, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu erforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. 

Da das Rechtshilfeersuchen hier keine weiteren Umstände nenne, die eine Strafbarkeit begründen könnten, sei die beantragte Vermögensabschöpfung unbegründet.

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