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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Regelungen zur Rechteeinräumung müssen bei Online-Foto-Datenbank "aboutpixel.de" deutlich sein

Lädt ein Urheber ein Foto in eine Online-Bilderdatenbank (hier "aboutpixel.de") hoch, so bedeutet dies noch nicht automatisch eine Einräumung von Nutzungsrechten, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-bilddatenbank-aboutpixel-de-muss-rechteeinraeumung-klar-bestimmen-308-o-19-08-landgericht-hamburg-20081205.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 308 O 19/08).

Der Kläger war Fotograf und lud auf der Webseite "aboutpixdel.de" eines seiner Fotos hoch. Dabei fügte er den Vermerk "Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!" bei.

Die Beklagte benutzte das Lichtbild für eigene geschäftliche Zwecke und berief sich dabei auf die Rechteeinräumung durch "aboutpixdel.de". Die Nutzungsbedingungen lauteten:

"Das Nutzen der Bilddatei für eigenständig kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt."

Zu Unrecht wie Hamburger Richter entschieden. Die Beklagte habe nicht erforderlichen Nutzungsrechte von "aboutpixdel.de" erhalten. Die Juristen sprachen dem Fotografen daher einen entsprechenden Schadensersatz zu.

Die Rechteeinräumungs-Regeln in Bezug auf die Urheber, d.h. auch in Bezug auf den klagenden Fotografen, seien unwirksam. Sie benachteiligten den Verwender dieser Bilddatenbank, weil sie nicht klar und verständlich formuliert seien. Die Gewährung der Nutzungsrechte sei völlig offen und zu großen Teilen widersprüchlich. Schließlich sei die unsystematische und widersinnige Rechteeinräumung sowie die fehlende Regelung zu einer Vergütung für den Urheber, der Inhalte einstelle, nur schwer nachvollziehbar.

Da der Kläger als Urheber aber nicht damit rechnen müsse, dass er bei einer Verwertung seines Bildes nicht genannt werde und keine Vergütung erhalte, sei die Beklagte verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz zu leisten.

 

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