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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei vorsätzlich falscher Urheberbezeichnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil eine Kunsthändlerin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Federzeichnung verpflichtet. Sie habe das Werk vorsätzlich einem falschen Künstler zugeschrieben.

Der Kläger ist Kunstliebhaber und -sammler. Er erwarb bei der beklagten Kunsthändlerin eine Tuschfederzeichnung. Das Werk war im Katalog der Beklagten mit der Angabe:

„Carl Philipp Fohr „Die Schwalbe zu Neckarsteinach“ Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812“

angeboten worden. Die Bildunterschrift lautete

„vgl. Carl Rottmann, Ausst. Kat.(...) Abb.3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).“

Einige Zeit nach dem Ankauf äußerten Dritte Zweifel an der angegebenen Urheberschaft. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Der Kläger, so das OLG, könne die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen. Die Zeichnung sei mangelhaft, da sie entgegen der Katalogbeschreibung nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers zuzuschreiben sei.

„Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage“,

betont das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Der im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass die Zeichnung tatsächlich „der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstammt“, nicht jedoch von C. Ph. Fohr.

Die Beklagte müsse sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung auch arglistiges Handeln vorhalten lassen. Arglist sei bereits dann anzunehmen, „wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen“.

So liege es hier. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko treffe. Angesichts „eines häufigen Eigentumswechsels ist er häufig gar nicht in der Lage (...), durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen“. Entscheidend sei dann jedoch, dass derjenige der „keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf“. Dies habe die Beklagte jedoch mit ihrer apodiktischen Formulierung „dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben“ getan.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2018, Az. 19 U 188/15
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2/26 O 349/14)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.05.2018

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