Wer Sperrinformationen des Spielersperrsystems OASIS systematisch ignoriert, kann seine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielautomaten verlieren (VG Bremen, Beschl. v. 12.05.2026 - Az.: 5 V 460/26).
Ein Gastwirt hatet in der Vergangenheit eine Erlaubnis erhalten, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Bei mehreren Kontrollen stellte das Ordnungsamt jedoch erhebliche Verstöße fest.
So wurde bei einer Kontrolle entdeckt, dass mithilfe einer sogenannten Freischaltkarte der gesetzlich vorgeschriebene Abgleich mit der Spielersperrdatei OASIS umgangen werden konnte. Zudem ergaben Auswertungen der Geräte, dass über Monate hinweg hohe Umsätze erzielt wurden, ohne dass entsprechende Abfragen der Sperrdatei erfolgt waren. In einzelnen Monaten gab es trotz erheblicher Spieleinsätze überhaupt keine Abfragen.
Daraufhin widerrief das Ordnungsamt die Erlaubnis, untersagte den weiteren Betrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Dagegen wehrte sich der Anbieter.
Das VG Bremen bestätigte im Eilverfahren den Widerruf der Erlaubnis und die Betriebsuntersagung.
Der Antragsteller sei im rechtlichen Sinne unzuverlässig. Wer Spielgeräte betreibe, müsse die gesetzlichen Schutzvorschriften strikt einhalten. Besonders schwerwiegend sei, dass die Pflicht zum Sperrdateiabgleich über längere Zeit systematisch missachtet worden sei.
Die Auswertung der Automaten habe gezeigt, dass bei hohen Spieleinsätzen jeweils keine oder wenige Sperrdatei-Abrufe getätigt wurden. Daraus folge, dass in zahlreichen Fällen kein ordnungsgemäßer Abgleich stattgefunden habe.
Die Pflicht zum Sperrdateiabgleich diene dem Schutz von Spielsüchtigen.
Wer diese Pflicht missachte, gefährde zentrale Gemeinwohlziele wie Suchtprävention und Spielerschutz. Aufgrund der Vielzahl und Dauer der Verstöße bestehe die Gefahr, dass der Betreiber auch künftig Vorschriften nicht einhalte.
Die sofortige Vollziehung sei gerechtfertigt, weil andernfalls weitere Gefahren für Spieler drohten.:
“Aufgrund der bisherigen Verstöße ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Besonders schwer wiegt im Rahmen der vorzunehmenden Prognose die über einen langen Zeitraum gezeigte systematische Vernachlässigung der OASIS-Abfragen, durch die die Gefahr bestand, dass spielsüchtige Personen trotz eingetragener Sperre an Automatenspielen teilnehmen.
Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung gegen die Prognose der Antragsgegnerin eingewandt hat, er habe zwischenzeitlich Vorkehrungen für ein künftiges Wohlverhalten getroffen, bleibt dies unsubstantiiert.”