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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Tabak-Warnhinweise auf Zigarettenautomaten nicht auf allen Tasten notwendig

Ein Tabak-Warnhinweis auf der Front eines Zigarettenautomaten reicht aus. Einzelne Tasten müssen nicht extra beschriftet sein.

Die üblichen Tabak-Warnhinweise (z.B. “Rauchen ist tödlich”) müssen bei einem Zigarettenautomaten nicht auf jeder einzelnen Auswahltasten angebracht sein (LG Heilbronn, Urt. v. 17.04.2025 - Az.: 21 O 72/24 KfH).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte einen Tabakwarengroßhändler, weil dessen Zigarettenautomaten keine Warnhinweise auf den Auswahltasten anzeigten. Stattdessen befand sich auf der Oberseite des Automaten ein Aufkleber mit einem Warntext. 

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Tabakwerberecht. Die Warnhinweise müssten auf jeder einzelnen Taste angebracht werden, so ihr Standpunkt.

Das LG Heilbronn stellte fest, dass der Warnhinweis auf dem Aufkleber ausreichend sei. Eine Information auf den Knöpfen selbst sei nur dann erforderlich, wenn dies für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers notwendig sei.

Dies sei hier nicht der Fall.

Die Verbraucher wüssten sehr wohl um die gesundheitlichen Risiken des Rauchens. Die Öffentlichkeit werde seit Jahren intensiv über die Gefahren des Tabakkonsums aufgeklärt.

Die Zigarettenpackungen seien ohnehin mit drastischen Warnhinweisen versehen. Der zusätzliche Warnhinweis auf den Auswahltasten sei daher nicht entscheidend.

Der bereits vorhandene große Aufkleber auf der Vorderseite des Automaten sei ausreichend sichtbar. Wer eine Auswahl treffen wolle, nehme ihn wahr.

Der gut sichtbare Aufkleber auf der Vorderseite des Automaten reiche daher aus, um über die Gesundheitsgefahren zu informieren.

“Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Gestaltung der Wahltasten in Ansehung eines fehlenden Warnhinweises nicht wegen einer fehlenden Information dazu geeignet ist, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (…).”

Und weiter:

"Das Interesse des Verbrauchers, ergänzende Informationen durch Warnhinweise zu erlangen, ist nach dem Sach- und Streitstand gering. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Verbraucher seine Erwerbsentscheidung regelmäßig schon vor der Betrachtung der Warenauswahltasten getroffen habe. Demgemäß wird er allgemeinen Informationen zu den angebotenen Zigarettenpackungen nurmehr wenig Bedeutung beimessen und demgemäß auch keine große Aufmerksamkeit widmen.

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass derjenige Kunde, welcher sich unmittelbar vor dem Erwerb einer Zigarettenpackung durch Betätigung des Warenausgabeautomaten überhaupt noch informiert werden wolle und sich jenseits der Identifizierung oder Auswahl des gewünschten Produkts für dort vorhandenen Text bzw. dort vorhandene Grafik überhaupt noch interessiere, diese ohne Präferenz hinsichtlich der Verortung wahrnehmen werde. 

Dies bedeutet, dass der Ort, an welchem der Warnhinweis angebracht sei, ohne Bedeutung für die Informationsfrage ist, so dass der an der Front des Warenausgabeautomaten oben rechts angebrachten Warnhinweis nach der Würdigung des Lichtbildes (…), das den fraglichen Warenausgabeautomaten zeigt, gleich, wie groß er in Zentimetern sei, dem Interessenten die Gefahren des Rauchens nochmals deutlich vor Augen führt."

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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