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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Trennungsgebot nach § 21 GlüStV gilt nicht für Gaststätten

Das Trennungsgebot nach § 21 GlüStV, wonach der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettenautomaten nicht erlaubt ist, gilt nicht für Gaststätten (OLG Hamburg, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: 3 U 88/17).

Die Beklagte betrieb eine Gaststätte und hatte dort gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufgestellt.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 21 Abs.2 GlüStV und sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Als die Beklagte nicht einlenkte, ging die Angelegenheit vor Gericht.

Das OLG Hamburg entschied nun, dass § 21 Abs.2 GlüStV auf Gaststätten keine Anwendung finde:

"Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das beantragte Verbot nicht aus einem Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV.

Denn diese Vorschrift ist auf das von der Beklagten betriebene Unternehmen, eine Gaststätte, nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit der einzelnen Abschnitte des GlüStV ist in § 2 GlüStV ausdrücklich geregelt. Nach § 2 Abs. 4 GlüStV gelten für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 GlüStV sowie die Vorschriften des 9. Abschnitts des GlüStV.

Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV befindet sich jedoch im 5. Abschnitt des GlüStV, auf den in § 2 Abs. 4 GlüStV nicht Bezug genommen wird. Daher ist das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV nicht auf Gaststätten anwendbar.

Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Vielmehr liegt angesichts des klaren Wortlauts der Norm eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor, nämlich davon abzusehen, in die in § 21 Abs. 2 GlüStV aufgezählten Räumlichkeiten auch Gaststätten aufzunehmen."

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