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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Trinkgeld-Erstattung darf in Lieferando-AGB nicht pauschal ausgeschlossen werden

Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.

Ein pauschaler Ausschluss der Erstattung von Trinkgeldern in den AGB benachteiligt Verbraucher unangemessen, wenn eine Bestellung bei Lieferando nicht ausgeführt wird und kein konkreter Empfänger feststeht (KG Berlin, Urt. v. 24.06.2026 - Az. 23 UKI 2/26).

In dem Verfahren klagte ein Verbraucherverband gegen die Betreiberin der Bestellplattform Lieferando. 

Deren AGB sahen vor, dass bereits gezahltes Trinkgeld nicht erstattet wurde. Die entsprechende Regelung lautete:

"12. Das Trinkgeld ist für die Zusteller bestimmt und kann nicht als Zahlung für den Service von Takeaway.com angesehen werden. Takeaway.com tritt dabei nur als Treuhänder und Überweiser der Trinkgeldbeträge auf. 

13. Takeaway.com überweist das Trinkgeld an die Zusteller, falls diese direkt über Takeaway.com beauftragt werden. Falls ein Zusteller nicht über Takeaway.com, sondern direkt durch das Geschäft beauftragt wird, überweist Takeaway.com das Trinkgeld an das Geschäft und verpflichtet das Geschäft, das Trinkgeld an den Zusteller auszuzahlen. Takeaway.com kann keine Garantie oder Verantwortung für die Übertragung des Trinkgeldes vom Geschäft an den Zusteller übernehmen. 

14. Wenn der Kunde eine Bestätigung über die Platzierung des Trinkgeldes erhalten hat, kann das Trinkgeld nicht mehr zurückerstattet oder zurückgegeben werden."

Der Verband verlangte die Streichung dieser Klausel.

Die Betreiberin hielt dem entgegen, das Trinkgeld gehöre den Fahrern, sei technisch bereits zugeordnet und eine Rückzahlung sei weder praktisch noch rechtlich möglich.

Das KG Berlin untersagte der Betreiberin die weitere Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern. Die Klausel sei so auszulegen, dass sie eine Erstattung des Trinkgelds ausnahmslos ausschließe, selbst wenn die Bestellung nicht ausgeführt werde.

Da die Plattform das Trinkgeld zur Weiterleitung an Dritte entgegennehme, liege ein Treuhandverhältnis vor, das dem Auftragsrecht nach dem BGB unterliege. In einem solchen Verhältnis stehe Kunden das Recht zu, den Auftrag zu widerrufen und das noch nicht weitergeleitete Geld zurückzufordern.

Die Klausel weiche von diesem gesetzlichen Leitbild ab und benachteilige Kunden unangemessen.

Der Verbraucher verliere Geld, obwohl keine Lieferung stattgefunden habe und kein konkreter Empfänger feststehe.

Ein berechtigtes Interesse der Plattform, das Trinkgeld in einem solchen Fall einzubehalten oder auszuzahlen, sei nicht erkennbar. Technische Abläufe oder interne Buchungsvorgänge könnten eine Nicht-Erstattung nicht rechtfertigen.

Es sei der Plattform zumutbar, alternative Zahlungswege anzubieten, wenn der bisherige Weg Rückzahlungen erschwere.

"Diese Benachteiligung erweist sich auch als unangemessen. 

Denn dadurch ist ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Verwendung bzw. Weiterleitung des Trinkgeldbetrags selbst dann ausgeschlossen, wenn bestellte Produkte aus Gründen nicht geliefert werden, die der Kunde weder zu verantworten hat noch vorab erkennen konnte. Insoweit handelt es sich um eine einseitige Vertragsgestaltung, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Kunden durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen (...). 

Nach den hier nicht beanstandeten Teilen der AGB muss ein Kunde nach einer Bestellung mit einer jederzeitigen Beendigung des Vertrags und unterbleibenden Auslieferung der Waren rechnen, und zwar auch ohne für ihn im Voraus erkennbaren Anlass."

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