Die Übermittlung von Daten an eine Wirtschaftsauskunftei ist unverhältnismäßig, wenn Grundlage der Datenweitergabe eine streitige und offene sowie sehr geringe Forderung aus einem Mobilfunkvertrag ist <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bei-geringer-forderung-weitergabe-der-daten-an-auskunftei-unverhaeltnismaessig-3-o-1-10-landgericht-gera-20100106.html _blank external-link-new-window>(LG Gera, Beschl. v. 06.01.2010 - Az.: 3 O 1/10).
Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Die Parteien stritten im Laufe der Zeit um eine offene Forderung, deren genaue Höhe streitig war. Unstreitig war jedoch, dass es sich bei dem Gesamtbetrag um eine geringe Forderung handelte.
Die Beklagte übermittelte diese ausstehenden Zahlungen an eine Wirtschaftsauskunftei.
Dies stufte das LG Gera als rechtswidrig ein.
Zwar könne es durchaus berechtigt sein, wenn offene Forderungen an eine Auskunftei gemeldet würden. Jedoch müsse in jedem Einzelfall eine konkrete Interessensabwägung stattfinden, ob eine Übermittlung erlaubt sei oder nicht.
Im vorliegenden Fall handle es sich lediglich um eine sehr geringe Forderung, so dass die Datenweitergabe unverhältnismäßig sei. Bei Abwägung der konkreten Interessen überwiege nämlich das Recht der Klägerin auf ihre informationelle Selbstbestimmung.