Die Umgehung einer auf einer Webseite eingerichteten Metered Paywall ist eine Urheberrechtsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 14.07.2016 - Az.: 29 U 953/16).
Die Klägerin war die Rechteinhaberin einer bekannten Mediengruppe und war u.a. damit beauftragt, auch die Rechte an den Online-Webseiten der Zeitungen geltend zu machen.
Bei dieser Webseite konnte der Internetnutzer bis zu neun Artikel oder Reportagen täglich kostenlos aufrufen, danach musste er einen sogenannten Tagespass kaufen oder ein Monatsabonnement abschließen. Technisch wurde dies dadurch sichergestellt, dass eine sogenannte Metered Paywall die Anzahl abgesetzter Cookies zählte und den jeweiligen Browser nach Abruf des neunten Artikels sperrte.
Die Beklagte war Medienbeobachtungsunternehmen, das soziale Medien, Internet, Fernsehen und Presse auswertete, um seinen Kunden einen Überblick über bestimmte Themen zu geben. Der Kunde erhielt bei Eingabe von Suchbegriffen auf der Internetseite der Beklagten eine Trefferliste, die bei Zeitungsartikeln Überschrift, Erscheinungszeit, Quelle, Autor und Informationen zur IWS Reichweite, Viralität und eine Sentimentanalyse (Auswertung der Tonalität des Beitrags: positiv, negativ oder neutral) enthielt.
Sie wertete auch die von der Klägerin vertreteten Webseiten der Zeitungen aus. Die auf der Trefferliste unter der Überschrift des jeweiligen Artikels wurden automatisiert generiert. Es handelte sich in der Regel um mindestens 20 bis 25 Wörter aus der Umgebung der Suchphrase. Die Beklagte speicherte im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Text eines ausgewerteten Artikels. Aus dieser gespeicherten Fassung wurden dem Kunden jedoch nur die Snippets angezeigt, der gesamte Artikel war ausschließlich über den jeweiligen Link aufrufbar.
Das OLG München bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch die Tätigkeit der Beklagten.
Die Klägerin haben durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen wolle. Eine Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Beklagte sei daher ausgeschlossen.
Der BGH habe in der "Session ID"-Entscheidung (BGH, GRUR 2011, 56) klargestellt, dass die Linksetzung auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt ausreiche, um eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen. Für einen intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liege, könne nichts anderes gelten.
Es sei daher von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen.