Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile heimleiter-muss-filmaufnahme-wegen-missbrauchsvorwuerfen-nicht-hinnehmen-3-1-ss-345-07-119-07-kammergericht-berlin-20091109.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.11.2009 - Az.: (3) 1 Ss 345/07 (119/07)) hat entschieden, dass ungewollte Filmaufnahmen ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) und somit strafbar sind.
Der Angeklagte war ARD-Redakteur und für einen Fernsehbericht verantwortlich, der den sexuellen Missbrauch von behinderten Heimkindern zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Berichterstattung wurde der Kläger, der Heimleiter war, ungewollt für wenige Sekunden gezeigt. Zwar wurde er nicht mit Namen vorgestellt, jedoch war durch die näheren Umstände dem Betrachter seine Position als Heimleiter offensichtlich.
Die Richter sprachen den Angeklagten wegen des Vergehens gegen das KUG für schuldig.
Filmaufnahmen bedürften grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Eine solche gebe es hier nicht.
Auch eine Ausnahme von diesem Erfordernis sei nicht ersichtlich, denn der Heimleiter sei keine Person der Zeitgeschichte, deren Abbildung auch ausnahmsweise ohne Einwilligung erfolgen dürfe.
Im Rahmen einer Abwägung habe die Pressefreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Heimleiters zurück zu stehen. Es habe kein Interesse daran bestanden, den Heimleiter zu zeigen und als solchen einem breiten Publikum kenntlich zu machen. Dies gelte umso mehr, als dass er in ungerechtfertigter Weise mit dem sexuellen Missbrauch in Verbindung gebracht werden könne, obwohl ihm zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Vorwurf gemacht worden sei.