Das LG Berlin <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.04.2013 - Az.: 103 O 60/13) hat entschieden, dass der Betreiber der Webseite www.initiative-abmahnwahn.de unerlaubte Rechtsberatung bei P2P-Fällen begangen haben soll.
Es ging um den Beitrag:
"Faustregel: Abmahnungsschreiben 02/2010; Beginn der Verjährung am Endes des betreffenden Jahres: 31.12.2010; 24:00 Uhr - Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2013; 24:00 Uhr.
Log: 09/2009, Sicherungsbeschluss, Gestattungsanordnung: 10/2009... ... wichtig jetzt - wann - hat der Provider dem Abmahner den Klarnamen + Anschrift mitgeteilt. Das kann 2009 gewesen sein, aber auch erst 2010. Gewissheit und Klärung bekommt man wohl erst in einem möglichen Klageverfahren, insbesondere eines widersprochenen MB (+ 6 Monate). Wann war denn der MB?
VG ..."
Das LG Berlin stufte dies als unerlaubte Rechtsberatung ein, da der Äußernde über keine derartige Erlaubnis verfüge.
Der Betreiber von www.initiative-abmahnwahn.de hat angekündigt, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.