Für die unerlaubte Nutzung eines Fotos auf einer Webseite ist von einem Streitwert von 6.000,- EUR auszugehen, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-6000-eur-fuer-unberechtigte-online-fotonutzung-28-o-688-09-landgericht-koeln-20100113.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 688/09).
Die Beklagte verwendete das Bild auf ihrer Homepage ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Daraufhin nahm der Kläger sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht legte dabei den Streitwert auf 6.000,- EUR fest und wies auch die Streitwertbeschwerde der Beklagten als unbegründet zurück.
Die Höhe des Streitwertes richte sich nach dem Interesse des Urheber an der wirkungsvollen Abwehr von Rechtsverstößen. Die Missachtung geistiger Schutzrechte sei ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit und könne nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben, so die Juristen.
Dies gelte vor allem auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sonderlich erheblich sei. Die Einführung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a UrhG habe daran nichts geändert.