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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Unterlassungserklärung ohne Anwalts-Vollmacht genügt nicht

Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Advokat auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-anwalts-vollmacht-bei-unterlassungserklaerung-nicht-ausreichend-oberlandesgericht-hamburg-20150423 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2015 - Az.: 5 W 96/13).

Inhaltlich ging es um die Verletzung von Fotorechten im Online-Bereich. Der Antragsgegner hatte zu kommerziellen Zwecken unerlaubt ein Foto unserer Mandantin verwendet. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin, die wir für unsere Mandanten aussprachen, meldete sich ein Rechtsanwalt und legte eine Unterlassungserklärung für den Antragsgegner vor. Dieses Dokument war vom Advokaten selbst unterschrieben, eine Vollmacht fehlte.

Auf die Aufforderung hin, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, erfolgte nichts. Auch eine telefonische Rückfrage blieb erfolglos.

Wie bereits die 1. Instanz entschied nun auch das OLG Hamburg, dass ein betroffener Rechteinhaber sich auf diese unklare Sachlage nicht einlassen müsse. Denn es sei unklar, ob eine wirksame Stellvertretung vorliege und somit eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung gegeben sei. Denn in einem späteren Vertragsstrafe-Prozess müsse der Gläubiger den Vertragsschluss nachweisen. Dies könne er in einer solchen Konstellation jedoch nicht.

Auf solche Unsicherheiten müsse sich der Antragsteller nicht einlassen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Vollmacht anwaltlich versichert worden sei.

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