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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bewertungs-Korrektur bei Yelp

Ein Unternehmer hat keinen Anspruch gegen das Bewertungsportal Yelp, dass "nicht empfohlene Beiträge" in anderer Weise angezeigt werden. Insbesondere besteht kein keine Pflicht für Yelp, diese Bewertungen als "empfohlene Beiträge" anzeigen zu müssen (LG Berlin, Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 27 O 748/13).

Die Ereignisse dieses Sachverhaltes haben Ende 2013 für erheblichen Wirbel in der Online-Szene gesorgt: Das Bewertungsportal Qype wurde von Yelp aufgekauft. Yelp änderte dabei - zum Teil massiv - die bis dahin vorgenommenen Bewertungen, indem es umfangreich bis dahin aktive Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" einstufte. Dadurch veränderte sich bei zahlreichen Kunden von Qype/Yelp das Bewertungsprofil und sie rutschten von den vorderen Positionen ins Mittelfeld. Erhebliche Umsatzeinbußen waren der Fall.

Im vorliegenden Fall klagte ein Unternehmer, der seit 2008 Kunde bei Qype/Yelp war. Durch die Umstellung wurden 71 Kommentare von 82 Beiträgen durch Yelp als "momentan nicht empfohlen" eingestuft. Dies wollte der Kläger sich nicht gefallen lassen und verlangte die Beiträge in "empfohlene Beiträge" abzuändern.

Das LG Berlin lehnte den Anspruch ab. Es bestünde weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch.

Ein vertraglicher Anspruch existiere bereits deswegen nicht, weil die Verträge mit Qype nicht auf Yelp "übergegangen" seien. Vielmehr habe Qype damals die Kontrakte gekündigt und der Kunde habe sich bei Yelp neu anmelden müssen. Die AGB von Yelp würden aber gerade zwischen "empfohlenen Beiträgen" und "nicht empfohlenen Beiträgen" differenzieren, so dass der Unternehmer bei der Anmeldung dieser Einstufung zugestimmt habe.

Es bestünde aber auch kein gesetzlicher Anspruch. Denn die vorgenommene Einstufung sei eine Meinungsäußerung von Yelp, die juristisch nicht angreifbar sei. Bei den Kriterien handle es sich um Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens, die nicht dem Beweis zugänglich seien. Daran ändere nichts, dass die Bewertung durch einen Computer-Algorithmus erfolge, denn die zugrunde liegenden Kriterien wurden von den menschlichen Entwicklern vorgenommen.

Darüber hinaus könne der Einstufung auch keine Willkür unterstellt werden, denn Yelp habe an der Umstellung an der sachliches Interesse: Damit sollten Fake-Bewertungen erfolgreich bekämpft werden.

Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass alleine in 27 Fällen Höchst-Bewertungen (5 Sterne) von Personen vorgenommen worden seien, die keine weiteren Freunde auf der Plattform hätten und die auch keine weiteren Kommentare vorgenommen hätten. Der Verdacht einer Fake-Bewertungen in diesen Fällen sei daher durchaus naheliegend.

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