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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtlicher Schutz eines Computerprogramms

Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen will <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-und-reichweite-des-urheberrechtlichen-schutzes-eines-computerprogramms-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150127 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.01.2015 - Az.: 11 U 94/13).

Die Parteien stritten umfangreich über die Entwicklung und Nutzung einer Software zur Verwaltung von Unternehmensdaten.

Ein Punkt betraf die Frage, ob eine öffentliches Zugänglichmachen der Software bereits dann vorliegt, wenn ein Test-Zugang zur Software über die Internetseite der Beklagten bzw. über deren YouTube-Kanal für jedermann zugänglich gewesen war.

Das Gericht beantwortete diese Frage mit "Ja", auch wenn eine Veröffentlichung des Quellcodes nicht erfolgt sei. Zwar gebe die graphische Benutzeroberfläche nicht das Computerprogramm an sich wieder. Ein Zugänglichmachen setze aber nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet werde,

Ein anderer Punkt bezog sich auf die Problematik, ob eine Dekompilierung unter gewissen Umständen auch ohne Zustimmung erlaubt ist. Die Beklagte hatte argumentiert, dass sie aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen wollte und sie daher die Software dekompliieren musste.

Dies lehnen die Richter ab. Ein solcher Grund reiche nicht aus, um in die Rechte des Software-Betreibers einzugreifen.

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