Lärmschutzwände können urheberrechtlichen Schutz genießen. Erstellt ein Landesbeamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Werke, räumt er im Zweifel seinem Dienstherrn nicht das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Nutzungsrecht ein <link http: www.online-und-recht.de urteile laermschutzwaende-von-autobahnen-urheberrechtlich-geschuetzt-i-zr-209-07-bundesgerichtshof--20100512.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 209/07).
Der Kläger war in Niedersachsen Beamter und erstellte in seiner Funktion als Architekt Larmschutzwände. Das Bundesland Hessen bediente sich dieser Unterlagen und fertigte nach diesen Vorgaben selbst Schutzwände. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte.
Das verklagte Bundesland war der Ansicht, dass es ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitze. Der Kläger habe dem Bundesland Niedersachsen eine räumliche unbegrenzte Verwendung erlaubt.
Die BGH-Richter teilten diese Ansicht nicht und bejahten eine Urheberrechtsverletzung.
Im Zweifel werde nur das an Rechten übertragen, was zwingend erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall die Rechteeinräumung an das Bundesland Niedersachsen gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Landesbedienstete damit auch anderen Ländern entsprechende Rechte einräume wolle. Dienstherr sei Niedersachsen, nur diesem gegenüber sei der Beamte verpflichtet.