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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Valve darf Übertragbarkeit von Steam-Accounts ausschließen

Das Software-Unternehmen Valve kann vertraglich ausschließen, dass User ihre Steam-Accounts auf Dritte übertragen können <link http: www.online-und-recht.de urteile uebertragbarkeit-von-steam-accounts-kann-vertraglich-ausgeschlossen-werden-kammergericht-berlin-20150827 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 27.08.2015 - Az.: 23 U 42/14).

Die Parteien stritten u.a. über nachfolgende AGB-Klausel:

"Es ist Ihnen untersagt, das Recht zur Nutzung Ihres Benutzerkontos an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen oder Ihr Benutzerkonto In sonstiger Weise auf einen Dritten zu übertragen. Ebenso wenig ist es Ihnen gestattet, Ihr Nutzungsrecht an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen oder gegebenenfalls Abonnements an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen, wenn und soweit dies Ihnen nicht ausdrücklich durch die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschließlich etwaiger Abonnementbedingungen oder Nutzungsrichtlinien) gestattet Ist."

Die Klägerin sah darin eine Verletzung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes.

Erstinstanzlich hatte bereits das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile valve-kann-die-uebertragbarkeit-der-steam-accounts-ausschliessen-landgericht-berlin-20140121 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.01.2014 - Az.: 15 O 56/13) jedoch das Verhalten von Valve als zulässig eingestuft. Das Gericht berief sich dabei u.a. auf die "Half Life 2"-Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile valve-kann-die-uebertragbarkeit-der-steam-accounts-ausschliessen-landgericht-berlin-20140121 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08):

"Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann.

Auch ein Zweit- oder Drittenwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Beklagten eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.“

Und weiter:

"Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung geschlossenen Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr über ihre Server angebotenen Spiel zu ermöglichen. Das in der beanstandeten Klausel enthaltene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, gefährdet diesen Vertragszweck nicht.

Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses ist es nicht (...) irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen; vielmehr sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis allein zwischen den Vertragsparteien begründet werden. Die Übertragung des Benutzerkontos auf einen Dritten stellt dann aber eine Änderung des Vertragsverhältnisses dar, die nur mit Zustimmung der Beklagten erfolgen kann (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Zweck des mit der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses nicht danach, ob der Einrichtung des Benutzerkontos der Erwerb des Computerprogramms auf einer DVD-ROM vorausgegangen ist oder ob dieses online erworben wurde."

Das KG Berlin hat nun aktuell die Berufung gegen die Entscheidung des LG Berlin als unbegründet verworfen, da das Rechtsmittel offensichtlich keinen Erfolg hat.

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