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Kategorie: Urheberrecht

OLG Hamm: Veranstalter eines Festivals muss bei öffentlicher Wiedergabe Nutzungsrechte von GEMA erwerben

Die Berechnung des GEMA-Tarifs für ein Musikfestival richtet sich nach der Größe der Veranstaltungsfläche und nicht nach der Anzahl der tatsächlichen Besucher <link http: www.online-und-recht.de urteile musikwiedergabe-auf-festival-bedarf-der-gema-einwilligung-i-4-u-59-10-oberlandesgericht-hamm-20100928.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-4 U 59/10).

Die klägerische GEMA forderte von dem Beklagten eine Summe von 30.000,- EUR. Der Beklagte hatte ein städtisches Musikfestival veranstaltet, auf dem umfangreich GEMA-pflichtige Musik gespielt wurde. Als Abrechnungsgrundlage nahm die GEMA die Größe der Veranstaltungsfläche und einen Kontrollzuschlag von 100%, weil der Beklagte die Veranstaltung bei der GEMA nicht angemeldet hatte.

Der Beklagte wehrte sich gegen den Aufschlag der 100% und wandte ein, dass nur wenige Besucher gekommen seien.

Die Hammer Richter gaben der GEMA Recht.

Die unberechtigte Musikaufführung führe dazu, dass der Beklagte die festgesetzten Kosten zu bezahlen habe. Der Tarif richte sich danach, wie groß die Veranstaltungsfläche gewesen und wie lange das Fest gegangen sei. Wie viele Besucher letztlich auf dem Festival anwesend gewesen seien, sei bei der Berechnung der Gebühren unerheblich.

Auch der Kontrollzuschlag sei rechtmäßig, da der Beklagte dieses Festival nicht ordnungsgemäß angemeldet habe.

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