Bei einem smarten Futterautomaten für Tiere (inkl. Kamera, Mikrofon und WLAN) handelt es sich nicht um ein getarntes Spionagegerät nach § 8 TDDDG, da DDDD (VG Köln, Urt. v. 22.12.2025 - Az.: 1 L 2838/25).
Das klägerische Unternehmen verkaufte einen Futterautomaten für Tiere mit integrierter Kamera, Mikrofon und WLAN-Funktion. Das Gerät ermöglicht die Fernüberwachung von Haustieren per App. Es verfügte über eine HD-Videokamera mit Nachtsichtfunktion und Tonaufnahme, ohne dass diese Funktionen optisch auffällig waren. Kamera und Mikrofon waren kaum sichtbar.
Die zuständige Behörde stufte das Gerät als getarnte verbotene Telekommunikationsanlage gemäß § 8 TDDDG ein und untersagte den Verkauf.
Dagegen wehrte sich die Firma und bekam nun vor dem VG Köln Recht. Das Gericht hob das Verkaufsverbot auf.
Der Futterautomat sei zwar eine Telekommunikationsanlage, aber weder “getarnt” noch mit einem Alltagsgegenstand verkleidet.
Ein Futterautomat mit Überwachungsfunktion sei heutzutage nichts Überraschendes. Dies sei, so das Gericht, anders als beispielsweise bei einer Spielzeugpuppe mit versteckter Kamera.
Die Kamera und das Mikrofon seien nicht völlig verborgen, der Lautsprecher sogar sichtbar. Dritte könnten also die Überwachungsfunktion erkennen.
Zudem sei das Gerät nicht zum heimlichen Überwachen von Menschen bestimmt. Die Hauptfunktion sei die Tierüberwachung. Eine Zweckentfremdung durch Nutzer sei zwar möglich, aber nicht vom Hersteller beabsichtigt.
Der Gesetzgeber wolle aber nur Geräte verbieten, bei denen das heimliche Abhören oder Aufnehmen der vorrangige Zweck sei:
“Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen.”
Und weiter:
“Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung (…) . solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind (…).”