Der Vermieter einer Wohnung haftet nicht für die von seinem Mieter begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-haftung-eines-vermieters-fuer-p2p-urheberrechtsverletzung-142-c-10921-11-amtsgericht-muenchen-20120215.html _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 15.02.2012 - Az.: 142 C 10921).
Nach ständiger Rechtsprechung spreche für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzungen vom Anschluss des Vermieters aus erfolgt seien, zunächst eine tatsächliche Vermutung für seine Verantwortlichkeit.
Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch im vorliegenden Fall widerlegen können. Er habe nachgewiesen, dass weder er selbst noch seine Frau zu den relevanten Download-Zeiträumen den WLAN-Zugang genutzt hätten.
Der Vermieter hafte auch nicht als Störer, weil er keine Prüfpflichten verletzt habe. Er habe kein offenes WLAN, sondern ein ausreichend gesichertes unterhalten. Mit der Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der sich der Beklagte seitens des Mieters habe zusichern lassen, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, sei der Beklagte seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen.